Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HF-Spindeln

(gültig ab 01.10.2004)



I. Geltung

Für unsere Lieferungen und Dienstleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbartwerden. Abweichende Bedingungen, auch solche des Bestellers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.


II. Angebot

1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang unserer Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sofern unser Angebot mit zeitlicher Bindung fristgerecht angenommen wird und wir den Auftrag noch nicht bestätigt haben, ist unser Angebot für den Lieferumfang maßgebend. Nebenabreden und Änderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

2.
Für Angeboten beigefügten Skizzen, Zeichnungen und Produktbeschreibungen mit technischen Angaben u.ä. behalten wir uns das Recht auf Änderungen vor. Auf Kostenvoranschläge, Montagevorschläge, Dokumentationen, Zeichnungen, Entwürfe und andere Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis zugänglich gemacht werden.

3.
Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl. die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen oder ähnliche Vorgaben nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen o.ä. im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten.

4.
Produktunterlagen, die älteren Datums als laufende Vorgänge sind, verlieren mit Vorlage aktueller Unterlagen und Lieferbedingungen, spätestens jedoch nach 6 Wochen ab Angebotsdatum, ihre Gültigkeit. Es gilt der jeweils aktuelle Stand unserer Unterlagen.


III. Preise und Zahlung

1.
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder in 20 Tagen netto. Der Käufer ist zum Skontoabzug nur berechtigt, wenn er nicht mit anderen Verbindlichkeiten mit uns gegenüber in Verzug ist.

2.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (incoterms 2000), ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.
Lieferungen ins Ausland erfolgen gegen Vorauskasse netto. Die Regelung gilt auch für Teillieferungen. Zahlungen sind frei Zahlungsstelle zu leisten.

4.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

5.
Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Verzugseintritt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken des Lieferers berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.

6.
Bei Bestellung von Sonder- und Einzelanfertigungen wird, mangels besonderer Vereinbarung, bei Auftragserteilung ein Drittel des Auftragswertes - als Akontozahlung - zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig.

7.
Bestellungen mit einem Bestellwert unter ? 150,00 sind nicht rabattfähig. Außerdem wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ? 15,-- berechnet.


IV. Lieferzeit

1.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben.

2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorgesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Akontozahlungen für Sonder- und Einzelfertigungen - wie unter Punkt III, Absatz 6 beschrieben - können dann nicht vom Besteller zurückgefordert werden. Eventuelle Verluste, die dem Lieferer durch einen Notverkauf entstehe, hat der Besteller dem Lieferer zu erstatten.

5.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Der Lieferer ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.


V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendekosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

2.
Der Besteller hat selbst für die Versicherung der Lieferware und Abwicklung von Transportschäden zu sorgen. Auf Wunsch des Bestellers schließt der Lieferer im Namen des Bestellers eine Transportversicherung ab. Die Wahl des Versicherers steht dann dem Lieferer frei. Der Lieferer sorgt für die der Versandart entsprechende Verpackung. Mangels besonderer Vereinbarung trägt der Besteller die Kosten für die Verpackung der Lieferware.

3.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt "Haftung für Mängel der Lieferung" entgegenzunehmen.


VI. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

1.
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Lieferer behält sich die Möglichkeit vor, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Bearbeitung und Erfüllung von Verträgen, erst nach Erfüllung aller der vom Besteller - unabhängig von einem bestimmten Vertrag - zu erbringenden Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer, fortzusetzen. Der Lieferer haftet nicht mehr für die Einhaltung eines Vertrages, wenn die Möglichkeit der Erfüllung durch vertragswidriges Verhalten des Bestellers beeinträchtigt wird.

2.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Eingang erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

4.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.
Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.


VII. Haftung für Mängel der Lieferung und Gewährleistung

1.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Abbildungen, Abmessungen und Gewichte sind unverbindlich. Es gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Waren, die nach eigenen Angaben des Bestellers hergestellt wurden, werden in keinem Falle zurückgenommen. Eine Auftragsannullierung bei Sonderanfertigungen ist nach Beginn der Anfertigung in keinem Falle möglich. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern u.ä. Rechte Dritter nicht verletzt werden.

2.
Bei berechtigten und vom Lieferer anerkannten Reklamationen der Ware sind alle diejenigen Teile nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich vor Ablauf von 2000 Betriebsstunden - bei unseren Spindeln, die mit einem eigenen Zähler ausgestattet sind -laut Zählerstand des spindeleigenen Zählers-, oder innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung -d.h.: Ab Lieferung des Liefergegenstandes, in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausrüstung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, herausstellen. Schlägt die Nacherfüllung des Lieferers endgültig fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihn daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Lieferer, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis, einer mangelfreien und dem Wert einer mangelhaften Sache.

3.
Reklamationen offensichtlicher Mängel müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Lieferer angemeldet werden. Durch Verhandlungen über die Beanstandung verzichtet der Lieferer allerdings nicht auf den Einwand der Verspätung.. Beschädigte Sendungen sind erst nach Feststellung des Schadens von dem Frachtführer oder Spediteur abzunehmen. Rücksendungen reklamierter Ware kann nur mit Zustimmung des Lieferers erfolgen. Der Lieferer behält sich vor, für die dadurch entstehenden Kosten eine Verrechnung vorzunehmen.

4.
Es wird keine Gewähr übernommen für Gebrauchtgeräte, sowie für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung bei Verschleißteilen, insbesondere Kugellagern, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Ebenso besteht keine Haftung des Lieferers, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vornehmen.

5.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes. Mangels besonderer Vereinbarung trägt der Besteller alle übrigen Kosten, insbesondere sämtliche Versandkosten.

7.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den nach den Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Gegenüber Unternehmern haftet der Lieferer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

8.
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies jedoch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

9.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, wobei der Besteller Garantien im Rechtssinne durch den Lieferer nicht erhält


VIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, sonstige Schadensersatzansprüche

1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Beststellers zum Rückritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

2.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV. der allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftlichen Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz-ansprüche des Beststellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

3.
Schadens- und Aufwendungsansprüche des Bestellers (im folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

4.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.
Soweit dem Besteller nach der vorstehenden Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer VII Nr.9. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.


IX. Besondere Bedingungen für die Bearbeitungsverträge (Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wieder herstellung) von Spindeln, Werkzeugen und anderen Produkten

1.
Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt. Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bestellers unbrauchbar, entfallen der Vergütungsanspruch des Bestellers und ein etwaigerSchadensersatzanspruch des Bestellers.

2.
Der Bearbeiter/Lieferer ist verpflichtet, von ihm gelieferte Ware entweder selbst oder durch Dritte instand zu setzen.

3.
Der Besteller muss Aufträge schriftlich erteilen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass Aufträge, insbesondere Reparaturaufträge aus seinem Haus nur von dazu bevollmächtigten, unterschriftsberechtigten Personen erteilt werden. Wenn nicht dazu bevollmächtigte Personen aus dem Unternehmen des Bestellers dem Lieferer Aufträge erteilen und der Auftrag dann vom Besteller für ungültig erklärt, hat der Besteller den Lieferer schadlos zu halten, und falls der Lieferer bereits Aufwand zur Erfüllung des Auftrages betrieben hat, den Lieferer zu entschädigen.

4.
Wenn der Besteller vor Durchführung von Reparaturen, Umbauten oder ähnlichem einen Kostenvoranschlag erheben möchte, so muss er den Kostenvoranschlag auf seinem Reparaturauftrag ausdrücklich schriftlich verlangen. Wenn der Besteller keinen Kostenvoranschlag verlangt, werden insbesondere Reparaturen nach Aufwand durchgeführt und berechnet.tFür Kostenvoranschläge ist vom Besteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Lieferer festgelegt ist. Wenn der Besteller nach Vorlage eines Kostenvoranschlages durch den Lieferer einen Liefergegenstand unrepariert oder unbearbeitet zurückfordert, wird bei Rückgabe des Liefergegenstandes durch den Lieferer eine Aufwandsentschädigung für Kostenvoranschlag, gegebenenfalls Zerlegen des Liefergegenstandes sowie Bearbeitungskosten und Porto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Mangels besonderer Vereinbarung wird der Betrag bei Rücksendung durch den Lieferer bei Warenerhalt - mittels des Transporteurs - per Nachnahme bar abgefordert. Wenn sich der Besteller dafür entscheidet, einen Liefergegenstand nicht reparieren, bzw. wie angeboten bearbeiten zu lassen, hat er die Möglichkeit, den Liefergegenstand in Eigentum des Lieferers übergehen zu lassen. Mangels besonderer Vereinbarung würden dann keine Kosten für den Besteller entstehen. Der Liefergegenstand geht in das Eigentum des Lieferers über, wenn der Besteller die angefragte Arbeit nicht ausführen lassen will und ausdrücklich auf die Rücksendung des Liefergegenstandes verzichtet.

5.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 12 Monate ab Gefahrenübergang

6.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Lieferer zur Verfügung gestellt wird. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.

7.
Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand des Lieferers wird daher dem Besteller in Rechnung gestellt.

8.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Besteller oder Dritte verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, wie z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß, durch Überbeanspruchung mechanischer und elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

9.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Lieferers Änderungen an dessen Leistungen vorgenommen werden.

10.
Offensichtliche Mängel der Leistung des Lieferers muss der Besteller unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Lieferer schriftlich anzeigen; ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

11.
Der Lieferer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung ist er zur lastfreien Instandsetzung des Liefergegenstandes verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Bestellers oder Dritter, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers vorliegen.


X. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Eltville (Hessen) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


PT-SCHLITT - Große Hub 3a - 65344 Eltville-Martinsthal